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02 Oktober 2008

Wir sind umgezogen...

...und zwar zu wordpress. Sieht schöner aus, ob es wirklich besser ist, wird sich zeigen.

Für unsere (zahlreichen) Stammleser hier der neue Feed:

http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/feed/

Auf Wiedersehen Blogger.com!

LG Köln: Ein Kamin von ungewöhnlicher Gestaltung kann ein Werk der angewandten Kunst sein

Das Landgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung zu beurteilen, ob und inwieweit der Gestaltung eines Gebrauchsgegenstands wie im vorliegenden Fall eines Kamins urheberrechtlicher Schutz zukommen kann. (LG Köln, Urteil v. 24.09.2008, Az. 28 O 531/08).

Das Gericht hat diesen Schutz für den konkreten Kamin bejaht und führt dazu unter anderem aus:

"Für die Frage, ob es sich bei dem Kaminmodell „EUROFOCUS 1200“ um ein Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt, kommt es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Kamins als ein Werk angewandter Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – entscheidend darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig von dem Gebrauchszweck des betreffenden Werks ist dafür entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden bzw. angewandten Kunst einzuordnen (vgl. BGH, GRUR 1987, 904 – Le Corbusier-Möbel; GRUR 1961, 638 – Stahlrohrstuhl I)."

Zur Beurteilung der Übereinstimmung des Originals mit dem Verletzermodell musste das Gericht offenbar einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Damit lässt sich wohl auch die lange Verfahrensdauer erklären. Immerhin stammt das Aktenzeichen aus dem Jahr 2005.

Prozessual Interessant an der Entscheidung ist, dass der Klageantrag, wie er vom Gericht für die Verurteilung übernommen worden ist, einen Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht tituliert. Im Urheberrecht benötigt man nämlich die Zusätze "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken" eigentlich nicht, da jede Handlung, egal zu welchem Zweck sie stattfindet, verboten wäre.

Erklären lässt sich die Tatsache, dass der Kläger so geklagt und das Gericht den Antrag übernommen hat, dadurch, dass es dem Kläger wahrscheinlich überwiegend darauf ankam, seinen Wettbewerber am professionellen Vertrieb des Kamins zu hindern und ihm daher der insofern weitergehende urheberrechtliche Antrag nicht so wichtig war. Das Gericht durfte diesen Antrag dann auch nicht "verbessern", da der wettbewerbsrechtliche Antrag ein Petitum darstellt, dass als Minus im urheberrechtlichen Verbotstenor enthalten wäre, der weiterginge als das begehrte Verbot. Das Gericht ist aber nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. (la) Zum Urteil

01 Oktober 2008

Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs in Sachen Hinsendekosten an den EuGH

Aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH eine interessante Meldung für alle Onlinehändler: Muss der Verkäufer dem Verbraucher nach einem Widerruf auch die Hinsendekosten erstatten?

Der BGH meint, dass dies nach deutschem Recht nicht der Fall sei. Nur eine richtlinienkonforme Auslegung könnte etwas anderes ergeben. Daher sah sich der BGH genötigt, dem EuGH diese Frage vorzulegen.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Der Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05

OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06

Man darf gespannt sein...

(la) Zur Pressemitteilung

23 September 2008

BGH: Schuhpark gegen Jello Schuhpark

Der Bundesgerichtshof hatte in dem genannten Verfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die Bezeichnung "Jello Schuhpark" die Klagemarke "Schuhpark" verletzt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.04.2008 (BGH, Urteil v. 03.04.2008, Az. I ZR 49/05) hierzu folgendes festgestellt:

Die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist jeweils Aufgabe des Tatrichters. Eine unterschiedliche Beurteilung der Verkehrsauffassung, und damit der Kennzeichnungskraft, durch das nationale Berufungsgericht und andererseits durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Widerspruchsverfahren beruht daher nicht auf abweichenden rechtlichen Maßstäben, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Verkehrsauf- fassung.

In dem vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht im Hinblick auf die Marke "Schuhpark" festgestellt, dass die Kennzeichnungskraft unterdurchschnittlich sei, da die Bezeichnung eng an eine beschreibende Angabe angelehnt sei. Der Verkehr fasse die Bezeichnung als einen Hinweis auf einen größeren Schuhbetrieb bzw. -verkaufsort auf, so das Berufungsgericht.

Das europäische Gericht hingegen nahm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft an, da diese Wortkombination ungewöhnlich und neuartig sei. Es wurde in diesem Verfahren nicht vorgetragen, dass die Bezeichnung in Deutschland für eine ausgedehnte Verkaufsstätte für Schuhe stehe und es hier üblicherweise große Verkaufsflächen mit der Spezialisierung ausschließlich auf den Verkauf von Schuhen gebe.

Das Verkehrsverständnis ist auch bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr von entscheidender Bedeutung. Der BGH machte in seiner Entscheidung deutlich, dass hierbei auf den inländischen Verkehr abzustellen ist, der wohl überwiegend in diesem Fall den Begriff "Jello" nicht als das englische Wort für "Wackelpudding" auffasse, sondern diesen Ausdruck voraussichtlich mit dem englischen Wort für "gelb", also "yellow" in Zusammenhang bringe.

Wir fragen uns an dieser Stelle nur: Warum nennt man sein Geschäft "Wackelpudding Schuhpark"? Das erinnert uns irgendwie an die Comic-Serie "Southpark".(nh) Zum Urteil

15 September 2008

Urheberrechtsverletzung bzgl. Werken von Ed Hardy begründet Streitwert von 50.000,00 EURO

Eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (AG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07) hatte sich unter anderem mit der Streitwertbestimmung bei einer Urheberrechtsverletzung zu befassen. Die Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer von dem Künstler Don Ed Hardy gerschaffenen Grafik bei eBay zum Verkauf eingestellt. Es handelte sich dabei um ein Plagiat. Ansprüche aus Markenrecht schieden jedoch mangels Handlens im geschäftlichen Verkehrs aus, so dass man die Ansprüche pfiffigerweise auf das Urheberrecht stützte, bei dem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anders als im Markenrecht nicht erforderlich ist.

Bemerkenswert an dem Fall ist, dass das Gericht die Streitwertbemessung trotz allem an der Bekanntheit der Marke "Ed Hardy" vorgenommen hat. So führt das Gericht in aller Kürze aus:
"Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen."
Das Ergebnis mag richtig sein, denn die Grafiken im Tattoo-Stil sind tatsächlich innovativ und entsprechend beliebt. Die Begründung ist m.E. jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Denn es wurde vorliegend gerade nicht aus der Marke, sondern lediglich aus dem Urheberrecht an der konkreten Zeichnung vorgegangen. Bewertungsgegenstand kann somit auch nur das konkrete urheberrechtliche Werk sein.

Wei dem auch sei, anerkennenswert ist jedenfalls, dass das Amtsgericht den Stellenwert des Urheberrechts angemessen hoch angesiedelt hat. Oft tun sich Amtsgerichte mit den hohen Streitwerten schwer. Im Urheberrecht wird dies in Bezug auf die Anwaltskosten oft relevant, da das Amtsgericht auf Basis eines vergleichsweise geringen Streitwerts (wie hier ca. 1.600,00 €) inzidenter den 50.000,00 € teuren Anspruch prüfen muss. Der mit allem Möglichen befasste und manchmal von Allmachtsfantasien befallene (und natürlich auch vielbeschäftigte aber m.E. auch angemessen bezahlte) Amtsrichter nutzt dann gerne einmal die Gelegenheit, den vermeintlich hohen Verdienst des Anwalts mit der Festsetzung eines bestimmten Streitwerts nach unten zu korrigieren. (la) Zum Urteil

13 September 2008

Keine Abmahnung aus dem Osten

Heute erhält einer unserer Mandanten, der unter anderem auf der eBay-Plattform handelt, die folgende Empfehlung eines eifrigen Kollegen aus Erfurt.

Überschrieben ist das ganze mit Wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wobei man erst bei genauem Hinsehen das kleine Wort keine erkennt.



Was anscheinend als pfiffiger Werbegag gedacht war, geht - zumindest bei unserem Mandanten - nach hinten los. Denn gerade Verkäufer auf eBay sind in Bezug auf Abmahnungen nicht zu Scherzen aufgelegt. Der Mandant ist sauer und fragt nach Möglichkeiten, solche Art von Werbung zu unterbinden.

Da die Werbung nicht per E-Mail versandt wurde, kommt ein Unterlassungsanspruch in Person des Mandanten wohl nicht in Betracht. Allerdings dürfen gerade Anwälte auch per Brief nicht beliebigen Unsinn versenden. Dagegen spricht § 43b BRAO, wonach Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Aber auch das gemeine Wettbewerbsrecht untersagt unter bestimmten Voraussetzungen das Werben unter Ausnutzung von Angst.

Zuerst dachten wir daher an eine Meldung bei der Rechtsanwaltskammer oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unsererseits. Nachdem aber der erste Ärger überwiegend Mitleid mit dem offensichtlich unterbeschäftigten Kollegen gewichen ist, denken wir über den folgenden kollegialen Hinweis in Richtung Zone nach:

"Seorr geerdorr Härr Göllehsche,

disorr Brieff stelld gaine wättbwärbsräschtlsche Obmohnung dor, ewor äs gönnt balle oane wern. Älsö biddä düühn se deorortsche Brieffschn zükinftsch nüscht meorr vorrsändn.

Mochn säs gühd ünd ollzait "Fröindschoffd" wön Iorn wöhlmaindndn Göllehschen äusm Wesdn" (la)

12 September 2008

BGH zum Schwarzhandel mit Bundesligakarten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, siehe Pressemitteilung) hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

Das OLG Hamburg (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil v. 05.04.2006, Az. 5 U 89/05) hatte dies noch mit der Begründung anders gesehen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme nicht auf solche Fälle übertragbar seien, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.

Der BGH ist dieser fragwürdigen Auffassung nun mit erfrischender Klarheit entgegengetreten.

Nur wenn die Beklagte die Eintrittskarten direkt beim HSV notwendigerweise unter Vortäuschung der Vertragstreue erwerbe, dürften diese entgegen der AGB nicht gewerblich weiterverkauft werden. Werden Karten allerdings bei Privatpersonen gekauft, wo die AGB des HSV naturgemäß keine Wirkung entfalten, kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden, selbst wenn die Abgabe der Karten durch die Privatperson an die Beklagte einen Vertragsbruch (Verstoss gegen die AGB) darstellen würde, da das blosse Ausnutzen eines rechtswidrigen Verhaltens Dritter nicht wettbewerbswidrig sei.

Auch der obligatorische Verweis darauf, dass bei dem erstrebten Verbot natürlich nicht ums Geld, sondern darum gehe, die Sozialverträglichkeit des Preisgefüges und die Stadionsicherheit zu gewährleisten, half dem HSV vor dem BGH nicht... (la) Zur Pressemitteilung

05 September 2008

Wenn das Faxgerät streikt....

...und ein Schriftsatz fristwahrend bei Gericht eingereicht werden muss, kommt man schon mal ins Schwitzen. Der Bundesgerichtshof hat nun aber per Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08, klargestellt, dass auch eine Übermittlung per Email wirksam sein kann, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

Ein Schriftsatz ist dann in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Gericht ein Ausdruck des als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, vollständigen Schriftsatzes (hier: per pdf-Datei) vorliegt. Bei einem eingescannten, mit einer Unterschrift versehenen Schreiben, ist das Unterschriftserfordernis im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO gewahrt.

Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass dieser Übermittlungsweg per Email wegen § 130 a Abs. 2 ZPO nicht wirksam sei, da eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente von der Landesregierung nicht erlassen worden war.

Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass nicht die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes hierbei maßgeblich sei, sondern dass es allein darauf ankomme, dass dem Gericht die Stellungnahme fristgemäß in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftssatz mit Unterschrift, vorgelegen hat. Wenn "Schriftform" gesetzlich vorgeschrieben ist, genüge die elektronische Übermittlung mit Unterschrift, denn entscheidend für die Wirksamkeit sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes war übrigens für die Beschwerdeführerin nicht gerade unbedeutsam - der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 1 Million Euro festgesetzt. (nh)

03 September 2008

BGH: Mitteilung einer Email-Adresse auf der Website stellt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-Emails dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.2008 (BGH, Urteil v 1707.2008, Az. I ZR 197/05) über die Anforderungen einer Einwilligung in den Erhalt von Werbe-Emails entschieden. Ein Sportverein hatte auf seiner Website eine Email-Adresse angegeben und daraufhin eine Werbe-Email erhalten. Diese Email enthielt eine Anfrage zur Platzierung von Bannerwerbung gegen Entgelt.

Zunächst hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise angenommen, es handele sich bei dieser Anfrage nicht um Werbung, da das versendende Unternehmen eine Dienstleistung für sich nachgefragt hatte. Es handele sich somit lediglich um eine sogenannte Nachfragewerbung, bei der typische Spam-Probleme wie die "Überflutung" des Postfaches nicht zu erwarten seien.

Zudem müsse der Verein damit rechnen, dass derartige vereinsbezogene Anfragen unter der veröffentlichten Email-Adresse zugehen. Selbst ein Hinweis auf der Vereins-Website, dass Werbeemails nicht erwünscht seien, ändere hieran nichts.

Dieser Ansicht hat der BGH zu Recht widersprochen: Der Unterlassungsanspruch des Vereins ist begründet. Die beanstandete Email stelle sehrwohl Werbung dar. Grundsätzlich seien auch Nachfragehandlungen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG - der das Versenden von Emails ohne Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung verbietet - erfasst.

"Werbung" wird zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überwiegend als Maßnahme zur Absatzförderung verstanden, der Schutzzweck des § 7 UWG gebietet es aber Nachfragehandlungen, die ja letztlich auch zumindest mittelbar auf die Förderung von Absatz abzielen, als eine unzumutbare Belästigung einzustufen.

Der BGH stellte ausserdem fest, dass in der Veröffentlichung einer Email-Adresse auf der Homepage keine konkludente Einwilligung zu sehen sei. Zweck einer solchen Angabe sei es, eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen und hierbei auch Kundenanfrage zu empfangen; aber eben gerade nicht Emails mit Werbecharakter. Hierfür gäbe es immer noch den herkömmlichen Postweg. (nh) Zum Urteil

28 August 2008

Werbung mit 40 Jahren Garantie nicht wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 26.06.2008, Az. I ZR 221/05) hatte in einem Urteil vom 26.06.2008 darüber zu entscheiden, ob die Werbung mit einer 40jährigen Garantie wettbewerbswidrig sein könnte.

Die Klägerin war der Auffassung, die Werbung "Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt" sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da eine solche Garantieverpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße.

Diese Vorschrift besagt, dass die Verjährung nicht durch Rechtsgeschäft über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ausgedehnt werden kann. Eine längere Verjährung könne somit nicht wirksam vereinbart werden. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Vorschrift, die eine Maximalgrenze für Verjährungsfristen von 30 Jahren festschreibt, nur für materiell-rechtliche Ansprüche einschlägig ist, die der Verjährung unterliegen. Der selbständige Garantievertrag dagegen, der 40 Jahre Garantie verspricht, besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, das nicht der Verjährung unterliegt. Hiervon streng zu unterscheiden sind die aus diesem Dauerschuldverhältnis erwachsenden Ansprüche, die wiederum der - maximal 30jährigen - Verjährung unterliegen. Es ging in dem vorliegenden Verfahren also nicht um Fristverlängerung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auf 40 Jahre - dies wäre rechtswidrig gewesen -, sondern um die Einräumung eines selbständigen Garantievertrages. Dieser könnte nach Ansicht der Bundesrichter durchaus auch für 50 Jahre oder länger vereinbart werden, sofern eine entsprechende Haltbarkeitsdauer bei dem konkreten Produkt realistisch sei.

Wenn also ein Handyhersteller mit 40 Jahren Garantie wirbt, stellt dies wohl auch nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes eine Wettbewerbsverletzung dar. (nh) Zum Urteil

26 August 2008

LG Köln: Das Verbot für Ärzte, in Berufskleidung zu werben, gilt auch nach dem Urteil des BGH

In der Berichterstattung von Medien insbesondere für Ärzte wird in letzter Zeit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 01.03.2007, Az. I ZR 51/04) immer wieder behauptet, dass die Einschränkung, sich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG nicht in Broschüren oder anderen Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der Vergangenheit angehöre, da es "aberwitzig" sei, der Abbildung eines Arztes oder Zahnarztes in Berufskleidung eine gesundheitsgefährdende Wirkung zuzuschreiben. Wie zum Beispiel hier oder hier.

Der BGH führte in seinem Urteil insoweit aus:
"Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Heilmittelwerberecht (vgl. insbesondere - zu § 10 Abs. 1 HWG - BVerfG GRUR 2004, 797) ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (vgl. auch Ring in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 11 Abs. 1 Nr. 4 Rdn. 32a f.)."
Dass diese Entscheidung entgegen landläufiger Meinung kein Freibrief für die ärztliche Werbung ist, hat eine Entscheidung der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln nunmehr bestätigt (LG Köln, Urteil v. 31.07.2008, Az. 31 O 86/07). Das Gericht hatte eine an Patienten gerichtete Werbung für eine Wurzelbehandlung im Internet zu beurteilen. Am oberen Rand der Behandlungsbeschreibung waren zahlreiche Abbildungen von behandelnden Ärzten in voller Montur wie Mundschutz etc. zu sehen.
"Die streitgegenständliche Bewerbung verstößt auch unter dieser Maßgabe (der Entschiedung des BGH) gegen das Verbot. Die Werbung erschöpft sich nicht in der Darstellung von Personen in Berufskleidung, sondern geht mit der Abbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal in zusätzlicher Schutzkleidung bei der Ausübung der Wurzelbehandlung und Untersuchungen über das zulässige Maß auch nach einschränkender Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG hinaus. Die Werbung birgt die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung und Fehlinterpretation und daraus folgend der fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs."
Fazit:
Die Entscheidung des LG Köln beweist einmal mehr, dass Gerichtsentscheidungen den jeweiligen Einzelfall betreffen. Allgemeine Grundsätze sollte man daraus nur mit mit äußerster Vorsicht ableiten. (la) Zum Urteil

22 August 2008

Abmahnung als eBay-Auktion: ungeschickt vielleicht, aber missbräuchlich?

Die Bloggerszene, angeführt von Udo Vetter echauffiert sich momentan über eine ungewöhnliche Werbeaktion des Kollegen Thomas Feil. Die Kanzlei Feil schaltet auf eBay Auktionen, in denen sie die Abmahnung von Konkurrenten zu Preis von 300,00 € anbietet.

Die Beschreibung der Auktion lautet auszugsweise wie folgt:

"Ärgert Sie ein Konkurrent? Wir mahnen Ihren Konkurrenten wegen
Verstöße gegen gesetzliche Wettbewerbsregelungen in Ihren Auftrag ab.

Sie bieten auf eine berechtigte außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist."

Wo das böse Wort „Abmahnung“ fällt, ist natürlich auch das noch viel bösere Wort „Rechtsmissbrauch“ nicht weit. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die „guten“ Kollegen sich zu Wort melden würden. Dementsprechend nutzten nun Kollegen aus Berlin die Gunst der Stunde, die die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots damit begründen, dass

„eine Geltendmachung von Gebühren die über € 300,- hinausgehen, im vorliegenden Fall also bereits nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig und möglicherweise sogar strafrechtlich als Betrug relevant wäre.

Der aufmerksame Leser stutzt zurecht. Die Anzeige der Kanzlei Feil kündigt nirgendwo an, bei Gegner Gebühren, die über die 300,00 € hinausgehen, geltend machen zu wollen. Aber der schlaue Anwalt weiß ja gottseidank, wie er mit der Verwendung des Konjunktivs geschickt sogar strafrechtlich relevante Vorwürfe andeuten kann, ohne sie in direkter Rede aussprechen zu müssen.

Aber damit nicht genug:

„Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist ein ganz klassisches Indiz für Rechtsmißbrauch, hier kommt noch die Formulierung “Ärgert Sie ein Konkurrent?” hinzu, die ebenfalls klar von der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen wegweist. Somit ist eine auf Basis dieser Auktion möglicherweise ausgesprochene Abmahnung von vornherein unzulässig. Damit besteht weder der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung noch ein Gebührenerstattungsanspruch, somit vorliegend auch nicht in Höhe von € 300,-.“

Auch die Ankündigung der Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren findet der aufgestachelte Leser des eBay-Abgebots nicht. Dort wird nur zurecht darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unter bestimmten Umständen (§§ 12, 9 UWG) vom Gegner zu erstatten sein kann. Einen solchen Hinweis für rechtsmissbräuchlich zu halten, ist genau so, als würde man einen Verkehrsrechtler dafür schelten, dass er seine Mandanten auf die Schadensersatzpflicht des Gegners hinweist, die auch die Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts umfasst oder die Einstandsmöglichkeit einer Rechtsschutzversicherung. Der Versuch, mit der Formulierung "Ärgert Sie ein Konkurrent?" die Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots an den Haaren herbeiziehen zu wollen, ist schlicht lächerlich.

Man kann von einer solchen Werbung halten, was man möchte. Für Rechtsmissbrauchsgeschrei gibt es aber wahrlich keinen Grund.

Die von Udo Vetter ebenfalls ins Gericht genommene Gegnerliste mag auch nicht das „gelbe vom Ei“ sein. Es ist zwar verständlich, dass sich ein Anwalt, der sich allzeit auf der „guten“ Seite des Rechts wähnt, allergisch reagiert, wenn seine eigenen Abmahnaktionen thematisiert werden, während er diese lieber verschweigen würde. Aber eine solch weinerliche Reaktion hätte ich vom lawblog nicht erwartet.

Den Beitrag der Berliner Kollegen, der offensichtlich auch auf Mandantenfang ausgerichtet ist, nur ohne dass „eBay“ darübersteht, könnte man noch ignorieren. Udo Vetter sollte sich aber auf ein solches Niveau nicht herab begeben und sogar noch beleidigt spielen, weil er in einer bedeutungslosen, wirklich niemanden interessierenden Liste (wahrheitsgemäß) als - Achtung, jetzt kommt's – Abmahner! aufgeführt wird. Die Bezeichnung „lawblog“ mag für Herrn Vetter im Zusammenhang mit Weblogs juristischen Inhalts monopolisert sein, die von ihm und seinen Fans immer so hoch gehaltene Meinungsfreiheit gilt aber für alle. Und ein Abmahner ist nun mal ein Abmahner...(la)

19 August 2008

Auslandsversandkosten müssen angegeben werden, Widerrufsbelehrung als Grafik genügt nicht

Das Landgericht Berlin hat entscheiden (LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine Widerrufsbelehrung die im Internet als Grafik hinterlegt ist, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zum einen, weil diese Grafik nicht auf allen Browsertypen darstellbar sei. Darüber hinaus könne die Belehrung so jederzeit ohne Kenntnis des Verbrauchers geändert werden.

In der Entscheidung ging es auch um das Erfordernis der Angabe der anfallenden Versandkosten. Hier entschied das Landgericht, dass zu diesen Versandkosten auch die Kosten des Versands in das Ausland gehören, wenn ein Lieferung in das jeweilige Land ernsthaft angeboten wird und die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht so marginal ist, dass es sich um einen unerheblichen Verstoß handele.

Während der Entscheidung zum Auslandsversand zuzustemmen ist, sind die Ausführungen zur Widerrufsbelehrung als Grafik eher bedenklich. Denn wenn man den Gedanken des Landgericht konsequent zu Ende denkt, dann müsste man sich fragen, ob nicht alle Elemente einer Webseite - auch Texte - nicht anders als eine verlinkte Grafik insofern "vergänglich" sind, als dass sie auch nur Datenspuren auf einem Server darstellen, die nach deren Löschung ebenfalls schlicht verschwunden sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Darstellung des Verkaufsgegenstands als Lichtbild, welches innerhalb der eBay-Beschreibung verlinkt wird, nicht mit diesen Erwägungen auch unzulässig sein müsste. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass diese nicht auf allen Browsern sichtbar sind und auch im Nachhinein verändert werden könnten.

Hier bewegt sich das Landgericht meines Erachtens in einem gefährlichen Bereich, was dazu führen könnte, die Vertragsabwicklung im Medium Internet als solche in Frage zu stellen. Mit anderen Worten: Kann von einem verständigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass er - wenn er sich schon im Internet herumtreibt - sich auch bitteschön eine Browserversion zulegt, die auch alle relevanten Elemente einer Webseite anzeigen kann?

Wahrscheinlich nicht. Aber wenn alle alles wüssten, dann wären viele Rechtsanwälte auch arbeitslos. Also: Weiter alles immer schön kompliziert halten! (la) Zum Urteil

15 August 2008

Schlampe wie in Schlampermäppchen?

Das Landgericht Köln hatte, nachdem es bereits im einseitigen Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, erneut - im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens - über eine negative Bewertung bei eBay zu entscheiden (Landgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2008, Az. 28 O 192/08). Das Gericht bestätigte seine Ansicht, dass die Bezeichnung der Verkäuferin als "Schlampe" nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein der Diffamierung der Person diene.

So sehen wir das auch. - Der Begriff "Schlampe" basiert auf der Wortfamilie „schlampen“ (Verb), „Schlamperei“, „Schlampigkeit“ (Substantiv) und „schlampig“ (Adjektiv). Damit wird eine flüchtig, unordentlich geleistete Arbeit, auch eine nachlässig gepflegte Person oder ein unordentliches Umfeld bezeichnet. Bereits im Deutschen Wörterbuch wird 1899 festgestellt, dass die schlampe (..) eigentlich der schlotternde, unordentlich herabhängende weiberrock (ist), und daraus folgernd, dass dann übertragen auf die personen: nachlässig gekleidet, unordentlich, schmutzig einhergehen, auch faul, nachlässig, müszig, mit schleppendem gange einher gehen, lüderlich sich herum treiben: den ganzen tag im hause, auf der strasze herumschlampen (Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Schlampe, auch Flittchen, ist im heutigen Deutsch ein abwertendes Schimpfwort für freizügig lebende oder promiskuitive Frauen, wobei hierdurch implizit auch ein unehrenhafter Charakter unterstellt wird (Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Ursprünglich hatte dieses Wort keinerlei sexuelle Konnotationen, in der männlichen Form Schlamper ist das auch heute häufig nicht der Fall, wie der gebräuchliche umgangssprachliche Ausdruck Schlampermäppchen für eine Federmappe ohne Halterungen für den Inhalt bestätigt.
(Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Das Gericht jedenfalls machte deutlich, "die Bezeichnung der Klägerin als „Schlampe“ dient nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein der Diffamierung der Verfügungsklägerin. Insofern kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, die Verfügungsklägerin arbeite „schlampig“. Ein derartiger Sachbezug der verbotenen Äußerung ist für den Durchschnittsempfänger nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine offensichtliche Kränkung der Verfügungsklägerin. Es sind keine Anhaltspunkte in der Äußerung vorhanden, aus denen sich ergibt, dass es dem Verfügungsbeklagten um eine sachliche Kritik an der Tätigkeit der Verfügungsklägerin geht".

Das Feld "negative Bewertungen im Internet" ist jedenfalls ein weites - vielleicht gibt es ja schon bald eine gerichtliche Entscheidung zu dem Begriff "Schlamper"? (nh) Zum Beschluss

13 August 2008

Regelstreitwert bei wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren 10.000,00 €

Das OLG Schleswig Holstein (Beschluss. v. 27.05.2008, Az. 6 W 9/08) nimmt bei geringfügigen bis mittleren Wettbewerbsverstößen Regelstreitwerte an. In Verfahren der einstweiligen Verfügungen, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10 000,– Euro (so auch OLG Koblenz Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 W 393/07). So weit, so merkwürdig.

Einen Satz darauf erklärt das Gericht nämlich richtigerweise, dass der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO, 12 Abs. 4 UWG nach freiem Ermessen aufgrund einer Schätzung festzusetzen sei. Interessant.

Was denn jetzt? Entweder, es gibt Regelstreitwerte oder man setzt den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Beides geht wohl nicht.

Grund für Mitleid für den Beschwerdeführer (nämlich den Anwalt, dem dieser Streitwert zu niedrig war) gibt es dennoch nicht: Denn wer geht schon in Wettbewerbssachen zum Landgericht Flensburg, wenn er (vorausgesetzt, es handelte sich um eine Werbung im Internet) sich den Gerichtsstand nach § 14 UWG aussuchen kann? (la) Zum Beschluss

08 August 2008

Gleicher als gleich

Wir berichteten bereits über die merkwürdigen eBay-Regeln im Zusammenhang mit den angebotenen Tickets der Deutschen Bahn. Nun ist uns noch eine Ungereimtheit bezüglich der Negativbewertungen aufgefallen. Für den "normalen" eBay-Verkäufer stellt es sich mittlerweise fast als eine Unmöglichkeit dar, einen negativen Bewertungskommentar durch eBay löschen zu lassen. Bislang war es so, dass eBay zumindest nach Mitteilung einer gerichtlichen Entscheidung den streitgegenständlichen Kommentar gelöscht hat. Wenn beide Parteien, Käufer und Verkäufer, sich einig waren, die Bewertung zu entfernen, dann kam eBay diesem Wunsch in der Regel, auch wenn hierbei einige Zeit ins Land ging, nach.

Doch nun ist alles anders - eBay hat kürzlich verlautbaren lassen, dass selbst bei beidseitigem Einverständnis hinsichtlich der Rücknahme einer Bewertung, grundsätzlich keine Bewertungen mehr gelöscht werden. Wörtlich heißt es:

"Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank fuer Ihre Nachricht.

Sie haben uns gebeten, eine negative Bewertung, die Sie Ihrem Handelspartner ,,xxx" fuer den betreffenden Artikel gegeben hatten, zu entfernen bzw. auf neutral zu setzen. Sie hatten naemlich mit ihm Kontakt aufgenommen und alle Missstaende geklaert.

Herr xxx, ich muss Ihne leider mitteilen, dass dieses seit kurzer Zeit nicht mehr moeglich ist, da wir die Moeglichkeit einer einvernehmlichen Einigung im Zuge der Ueberarbeitung des Bewertungssystems abgeschafft haben. Es werden auch keine Antraege mehr von uns bearbeitet, in denen sich mittlerweile Verkaeufer und Kaeufer auf eine Entfernung der entsprechenden Bewertung geeinigt haben.

Ich bitte Sie daher, Herr xxx, um Verstaendnis, dass wir Ihren Antrag leider nicht mehr bearbeiten werden und wuensche Ihnen trotzdem einen schoenen Tag.

Mit freundlichen Gruessen nach xxx

xxxx
eBay-Sicherheitsteam"
Doch dies stimmt nur zum Teil. Gegenüber Verkäufern wie der Deutschen Bahn zeigt sich eBay bezüglich Negativbewertungen kulanter und sogar reaktionsschnell wie ein ICE. Beispielsweise wurde am 07.08.08 um 12:26 Uhr vom Käufer "bitbenno" ein Kommentar eingestellt, der - man sehe und staune - bereits am selben Tag um 17:46 Uhr schon wieder entfernt worden war.

Irgendwie beschleicht uns das Gefühl, dass manche eBay-Händler gleicher als gleich sind....(nh)

05 August 2008

Die Deutsche Bahn macht was sie will…..

…und ebay interessiert es nicht.

Seit dem 06.06.08 hat die Deutsche Bahn unter dem Nick „db_bahn“ einen eigenen Account bei ebay. Sie bietet dort zahlreiche Bahnfahrkarten an, aktuell laufen 5492 Auktionen. Die Karten werden teilweise zum Festpreis angeboten, teilweise können sie ersteigert werden. Hier kam es laut einem Artikel des Spiegel zu einigen Unstimmigkeiten. Es wurden angeblich Karten zu einem Startgebot von 1 EUR angeboten, die zum Auktionsende für rund 100 EUR Höchstgebot versteigert wurden. Einen Tag später wurden genau die gleichen Tickets zum Festpreis von 66 EUR angeboten. Dies führte zu einem durchaus verständlichen Unmut der Kunden, der sich in zahlreichen negativen Bewertungen äußerte. So hat die Deutsche Bahn es zu folgendem imposanten Bewertungsprofil gebracht (Stand ca. 11.20 Uhr): 211 positive, 13 neutrale und 72 negative Bewertungen, nach der ebay-Berechnungsmethode ergeben sich 70,5 % positive Bewertungen.

Komisch. 70,5 % positive Bewertungen. Und der Laden läuft.

Zum Vergleich möchte ich einen Fall von mehreren Mandanten aus unserer Kanzlei schildern: Ein Verkäufer, seit mehreren Jahren auf ebay tätig, hat im letzten Jahr knapp 1500 Bewertungen erhalten, davon 12 neutral und 12 negativ. Er hat eine Quote von 97,9 % positiven Bewertungen. Jetzt hat ebay ihm eine „Handelsbeschränkung“ auferlegt. Er kann keine neuen Artikel mehr einstellen. Der Account liegt brach. Die Begründung hierfür lautet, die Käuferzufriedenheit habe bei ihm in den letzten 30 Tagen nachgelassen. In den letzten 30 Tagen hat er 88 positive Bewertungen, 1 neutrale und 1 negative Bewertung erhalten. Des Weiteren hat ein Käufer von 3 Artikeln für alle 3 Teile eine Unstimmigkeit gemeldet. Ein Nachlassen der Käuferzufriedenheit ist auch auf den zweiten Blick nicht erkennbar.

Der Verkäufer hatte im Vorfeld keine Ahnung von der dunklen ebay-Wolke, die sich über ihm zusammenzog. Konnte er auch nicht. Schließlich liefen seine Geschäfte wie gehabt. Es gehört zum Alltag eines jeden Händlers, sei es ein Händler mit konventionellem Ladengeschäft, ein Händler mit einem Internetshop auf eigener Seite oder ein Ebay-Händler, dass es zu Problemen bei der Abwicklung der Verträge kommt. Völlig unvorhersehbar traf ihn dann die Handelsbeschränkung.

Und dieser Verkäufer sieht sich heute auch den Fall der Deutschen Bahn an und stellt sich die Frage, was er denn falsch gemacht hat. Oder was die Deutsche Bahn denn richtig macht.

Wir können hier nur spekulieren. Die Gründe werden wohl nicht in den ebay-Grundsätzen oder den ebay-AGB zu finden sein… (ro)

29 Juli 2008

John McCain wegen You-Tube Video abgemahnt

Wie gulli berichtet, hat der Präsidentschaftskandidat John McCain offenbar eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten. Dieser hatte ein Video auf YouTube mit dem Titel "Obama Love" einstellen lassen, welches (ironisch) zur Spendensammlung für Barack Obama dienen sollte. Die Warner Music Group hatte sich beschwert, da das Lied "Can´t Take My Eyes Off Of You" von Frankie Valli den Videoclip musikalisch untermalte.

Daher wurde er von der Recording Industry Association of America (RIAA) aufgefordert, das Video umgehend von der Plattform zu nehmen, also quasi abgemahnt.

Die RIAA erklärte ihre drastische Maßnahme wie folgt:
"Wir wünschen McCain alles Gute, ebenso wünschen wir Senator Obama alles Gute, aber Geschäft bleibt Geschäft und wir möchten nun einmal der US-Bevölkerung verdeutlichen, dass wir immer und überall unparteiisch vorgehen, wenn es darum geht, Wahrheit und Gerechtigkeit zu finden. Dabei zögern wir auch nicht davor zurück, mit strafrechtlichen Mitteln gegen jeden und überall vorzugehen, wenn diese unsere Werke nutzen, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen oder eine Gebühr zu bezahlen. Dies bedroht die amerikanische Wirtschaft und alles, was Amerika ist, inklusive unseren Lebensstil."
(la)

Beschimpfen in Europa - auf welcher Sprache?

Aus gegebenem Anlass (http://www.lampmann-behn.de/blog/2008/07/lieber-herr-rechtsverdreher.html) weisen wir darauf hin, dass es in Europa derzeit 23 Amtssprachen gibt:


български (Bălgarski) - BG - Bulgarisch


Čeština - CS - Tschechisch


Dansk - DA - Dänisch


Deutsch - DE


Eesti - ET - Estnisch


Elinika - EL - Griechisch


English - EN - Englisch


Español - ES - Spanisch


Français - FR - Französisch


Gaeilge - GA - Irisch


Italiano - IT - Italienisch


Latviesu valoda - LV - Lettisch


Lietuviu kalba - LT - Litauisch


Magyar - HU - Ungarisch


Malti - MT - Maltesisch


Nederlands - NL - Niederländisch


Polski - PL - Polnisch


Português - PT - Portugiesisch


Română - RO - Rumänisch


Slovenčina - SK - Slowakisch


Slovenščina - SL - Slowenisch


Suomi - FI - Finnisch


Svenska - SV - Schwedisch

http://ec.europa.eu/education/policies/lang/languages/index_de.html

http://europa.eu/abc/european_countries/languages/index_de.htm

In Deutschland gibt es nur deutsch als Amts- und Gerichtssprache, §§ 23 I Verwaltungsverfahrensgesetz, § 184 Gerichtsverfassungsgesetz. Und vielleicht wird sogar Deutsch als Sprache ins Grundgesetz aufgenommen. Zumindest war dies jüngst Teil einer rechtspolitischen Debatte. Es wurde u.a. der Vorschlag gemacht, in das Grundgesetz einen Artikel 22a einzufügen: Die Sprache der Bundesrepublik ist Deutsch. Eine solche Ergänzung des Grundgesetzes sei angezeigt, weil die Sprache Voraussetzung der kulturellen Identität sei und die alle Teile der Gesellschaft in Deutschland zusammenhalte.

http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2008/Sprache_im_Grundgesetz.pdf

Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Regelung kann man streiten. Wir werden es an dieser Stelle nicht tun. (ro)

28 Juli 2008

lieber herr rechtsverdreher!

Heute erreicht uns die Antwort eines Gegners auf eine Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unser Mandant war öffentlich übelst beschimpft worden. Und jetzt sind wir dran:
"lieber herr rechtsverdreher!

ein netten brief haben sie mir da zukommenlassen! erstmal zu ihrem kandanten:
falls er sich beleidigt fuehlt dann ist das auch so gemeint, denn ein wi...er ist er alle male!
zu den gegenstand:
der nokia headset war eine schoene imitation von china + kaputt. natuerlich koennen sie sich vorstellen das als kaeufer das natuerlich niemanden aufregt, solange ihr mandant mit kravatte die leute bescheisst! ich habe das mit einem freund zurueckschicken lassen da ich mir die kosten fuers schicken sparen wollte. 33 euro verlust + versandkosten waere ein bischen zuviel fuer ihren abzieher den sie vertreten. meine bewertung werde ich natuerlich unverzueglich nie rausnehmen und wenn er sich beleidigt fuehlt dann ist das ein tropfen auf den heissen stein im vergleich dazu wie ich mich beleidigt fuehle. verbrecher die dann noch klagen gefaellt mir. leider muesst ihr deutschen mal lernen das die welt nicht nur aus deutschland besteht und den ihren gesetzen. ich scheiss mich zu auf ihr schreiben und ihre forderung wenn sie denken das ich 775 euro bezahle weil so anwaelte wie sie auch noch n schnapper suchen um ihren luxus wie bordellbesuche und kokainkonsum zu finanzieren.. ueberigens haben sie glueck gehabt das sie mich ueberhaupt hier angetroffen haben, denn meine sommereise ( 3 monate ) ist bald zu ende. in den naechsten 3 bis 11 tagen fliege ich one way nach griechenland und dann one way nach suedamerika wo auch mein fester wohnsitz ist. wenn sie es schaffen auch nur ein cent von mir zu bekommen dann sind sie gut. dann koennen sie demnaechst mal fuer mich arbeiten :-) oder ich vermittel sie weiter. gute anwaelte sind immer gerne gesehen. also in diesem sinne viel spass beim klagen in suedamerika. mal schauen wie lang ihr arm ist :-))

falls sie bedenken haben schicke ich ihn gerne meine tickets per email.

noch ein bonbon fuer sie meine deutsche abmeldung in anhang.

cheers

ps. schon eine frechheit den brief in deutsch zu schreiben. demnachst bitte in english. englisch und franzoesich sind europaeische amtssprachen. deutsch faellt leider nicht darunter auch wenn deutsche politiker alles versucht haben."
Interessant. Ein hemdsärmliger Grieche aus Bottrop mit beginnendem Tourette-Syndrom und Europarechtskenntnissen auf Deutschlandreise mit Wohnsitz in Südamerika. Außerdem fehlt offenbar die "Shift"-Taste an seinem Computer.

In Südamerika ist die Zwangsvollstreckung deutscher Urteile tatsächlich schwierig. Aber vielleicht "reist" der Gegner nochmal nach Deutschland und wir kriegen ihn dann. Mir hat es jedenfalls auf Kreta vor einigen Jahren so gut gefallen, dass ich im Jahr drauf gleich nochmal hingefahren bin. (la)