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Willkommen zum Blog der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft zum Thema Onlinerecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Abmahnung und zu ähnlichen Rechtsgebieten.
Das Landgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung zu beurteilen, ob und inwieweit der Gestaltung eines Gebrauchsgegenstands wie im vorliegenden Fall eines Kamins urheberrechtlicher Schutz zukommen kann. (LG Köln, Urteil v. 24.09.2008, Az. 28 O 531/08).
Das Gericht hat diesen Schutz für den konkreten Kamin bejaht und führt dazu unter anderem aus:
"Für die Frage, ob es sich bei dem Kaminmodell „EUROFOCUS 1200“ um ein Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt, kommt es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Kamins als ein Werk angewandter Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – entscheidend darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig von dem Gebrauchszweck des betreffenden Werks ist dafür entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden bzw. angewandten Kunst einzuordnen (vgl. BGH, GRUR 1987, 904 – Le Corbusier-Möbel; GRUR 1961, 638 – Stahlrohrstuhl I)."
Zur Beurteilung der Übereinstimmung des Originals mit dem Verletzermodell musste das Gericht offenbar einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Damit lässt sich wohl auch die lange Verfahrensdauer erklären. Immerhin stammt das Aktenzeichen aus dem Jahr 2005.
Prozessual Interessant an der Entscheidung ist, dass der Klageantrag, wie er vom Gericht für die Verurteilung übernommen worden ist, einen Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht tituliert. Im Urheberrecht benötigt man nämlich die Zusätze "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken" eigentlich nicht, da jede Handlung, egal zu welchem Zweck sie stattfindet, verboten wäre.
Erklären lässt sich die Tatsache, dass der Kläger so geklagt und das Gericht den Antrag übernommen hat, dadurch, dass es dem Kläger wahrscheinlich überwiegend darauf ankam, seinen Wettbewerber am professionellen Vertrieb des Kamins zu hindern und ihm daher der insofern weitergehende urheberrechtliche Antrag nicht so wichtig war. Das Gericht durfte diesen Antrag dann auch nicht "verbessern", da der wettbewerbsrechtliche Antrag ein Petitum darstellt, dass als Minus im urheberrechtlichen Verbotstenor enthalten wäre, der weiterginge als das begehrte Verbot. Das Gericht ist aber nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. (la) Zum Urteil
Aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH eine interessante Meldung für alle Onlinehändler: Muss der Verkäufer dem Verbraucher nach einem Widerruf auch die Hinsendekosten erstatten?
Der BGH meint, dass dies nach deutschem Recht nicht der Fall sei. Nur eine richtlinienkonforme Auslegung könnte etwas anderes ergeben. Daher sah sich der BGH genötigt, dem EuGH diese Frage vorzulegen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
Der Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.
Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07
LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05
OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06
Man darf gespannt sein...
(la) Zur Pressemitteilung
"Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen."Das Ergebnis mag richtig sein, denn die Grafiken im Tattoo-Stil sind tatsächlich innovativ und entsprechend beliebt. Die Begründung ist m.E. jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Denn es wurde vorliegend gerade nicht aus der Marke, sondern lediglich aus dem Urheberrecht an der konkreten Zeichnung vorgegangen. Bewertungsgegenstand kann somit auch nur das konkrete urheberrechtliche Werk sein.


Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, siehe Pressemitteilung) hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.
Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.
Das OLG Hamburg (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil v. 05.04.2006, Az. 5 U 89/05) hatte dies noch mit der Begründung anders gesehen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme nicht auf solche Fälle übertragbar seien, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.
Der BGH ist dieser fragwürdigen Auffassung nun mit erfrischender Klarheit entgegengetreten.
Nur wenn die Beklagte die Eintrittskarten direkt beim HSV notwendigerweise unter Vortäuschung der Vertragstreue erwerbe, dürften diese entgegen der AGB nicht gewerblich weiterverkauft werden. Werden Karten allerdings bei Privatpersonen gekauft, wo die AGB des HSV naturgemäß keine Wirkung entfalten, kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden, selbst wenn die Abgabe der Karten durch die Privatperson an die Beklagte einen Vertragsbruch (Verstoss gegen die AGB) darstellen würde, da das blosse Ausnutzen eines rechtswidrigen Verhaltens Dritter nicht wettbewerbswidrig sei.
Auch der obligatorische Verweis darauf, dass bei dem erstrebten Verbot natürlich nicht ums Geld, sondern darum gehe, die Sozialverträglichkeit des Preisgefüges und die Stadionsicherheit zu gewährleisten, half dem HSV vor dem BGH nicht... (la) Zur Pressemitteilung
"Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Heilmittelwerberecht (vgl. insbesondere - zu § 10 Abs. 1 HWG - BVerfG GRUR 2004, 797) ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (vgl. auch Ring in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 11 Abs. 1 Nr. 4 Rdn. 32a f.)."Dass diese Entscheidung entgegen landläufiger Meinung kein Freibrief für die ärztliche Werbung ist, hat eine Entscheidung der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln nunmehr bestätigt (LG Köln, Urteil v. 31.07.2008, Az. 31 O 86/07). Das Gericht hatte eine an Patienten gerichtete Werbung für eine Wurzelbehandlung im Internet zu beurteilen. Am oberen Rand der Behandlungsbeschreibung waren zahlreiche Abbildungen von behandelnden Ärzten in voller Montur wie Mundschutz etc. zu sehen.
"Die streitgegenständliche Bewerbung verstößt auch unter dieser Maßgabe (der Entschiedung des BGH) gegen das Verbot. Die Werbung erschöpft sich nicht in der Darstellung von Personen in Berufskleidung, sondern geht mit der Abbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal in zusätzlicher Schutzkleidung bei der Ausübung der Wurzelbehandlung und Untersuchungen über das zulässige Maß auch nach einschränkender Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG hinaus. Die Werbung birgt die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung und Fehlinterpretation und daraus folgend der fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs."Fazit:
Die Bloggerszene, angeführt von Udo Vetter echauffiert sich momentan über eine ungewöhnliche Werbeaktion des Kollegen Thomas Feil. Die Kanzlei Feil schaltet auf eBay Auktionen, in denen sie die Abmahnung von Konkurrenten zu Preis von 300,00 € anbietet.
Die Beschreibung der Auktion lautet auszugsweise wie folgt:
"Ärgert Sie ein Konkurrent? Wir mahnen Ihren Konkurrenten wegen
Verstöße gegen gesetzliche Wettbewerbsregelungen in Ihren Auftrag ab.Sie bieten auf eine berechtigte außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist."
Wo das böse Wort „Abmahnung“ fällt, ist natürlich auch das noch viel bösere Wort „Rechtsmissbrauch“ nicht weit. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die „guten“ Kollegen sich zu Wort melden würden. Dementsprechend nutzten nun Kollegen aus Berlin die Gunst der Stunde, die die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots damit begründen, dass
„eine Geltendmachung von Gebühren die über € 300,- hinausgehen, im vorliegenden Fall also bereits nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig und möglicherweise sogar strafrechtlich als Betrug relevant wäre.“
Aber damit nicht genug:
„Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist ein ganz klassisches Indiz für Rechtsmißbrauch, hier kommt noch die Formulierung “Ärgert Sie ein Konkurrent?” hinzu, die ebenfalls klar von der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen wegweist. Somit ist eine auf Basis dieser Auktion möglicherweise ausgesprochene Abmahnung von vornherein unzulässig. Damit besteht weder der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung noch ein Gebührenerstattungsanspruch, somit vorliegend auch nicht in Höhe von € 300,-.“
Auch die Ankündigung der Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren findet der aufgestachelte Leser des eBay-Abgebots nicht. Dort wird nur zurecht darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unter bestimmten Umständen (§§ 12, 9 UWG) vom Gegner zu erstatten sein kann. Einen solchen Hinweis für rechtsmissbräuchlich zu halten, ist genau so, als würde man einen Verkehrsrechtler dafür schelten, dass er seine Mandanten auf die Schadensersatzpflicht des Gegners hinweist, die auch die Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts umfasst oder die Einstandsmöglichkeit einer Rechtsschutzversicherung.
Man kann von einer solchen Werbung halten, was man möchte. Für Rechtsmissbrauchsgeschrei gibt es aber wahrlich keinen Grund.
Die von Udo Vetter ebenfalls ins Gericht genommene Gegnerliste mag auch nicht das „gelbe vom Ei“ sein. Es ist zwar verständlich, dass sich ein Anwalt, der sich allzeit auf der „guten“ Seite des Rechts wähnt, allergisch reagiert, wenn seine eigenen Abmahnaktionen thematisiert werden, während er diese lieber verschweigen würde. Aber eine solch weinerliche Reaktion hätte ich vom lawblog nicht erwartet.
Den Beitrag der Berliner Kollegen, der offensichtlich auch auf Mandantenfang ausgerichtet ist, nur ohne dass „eBay“ darübersteht, könnte man noch ignorieren. Udo Vetter sollte sich aber auf ein solches Niveau nicht herab begeben und sogar noch beleidigt spielen, weil er in einer bedeutungslosen, wirklich niemanden interessierenden Liste (wahrheitsgemäß) als - Achtung, jetzt kommt's – Abmahner! aufgeführt wird. Die Bezeichnung „lawblog“ mag für Herrn Vetter im Zusammenhang mit Weblogs juristischen Inhalts monopolisert sein, die von ihm und seinen Fans immer so hoch gehaltene Meinungsfreiheit gilt aber für alle. Und ein Abmahner ist nun mal ein Abmahner...(la)
Das Landgericht Berlin hat entscheiden (LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine Widerrufsbelehrung die im Internet als Grafik hinterlegt ist, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zum einen, weil diese Grafik nicht auf allen Browsertypen darstellbar sei. Darüber hinaus könne die Belehrung so jederzeit ohne Kenntnis des Verbrauchers geändert werden.
In der Entscheidung ging es auch um das Erfordernis der Angabe der anfallenden Versandkosten. Hier entschied das Landgericht, dass zu diesen Versandkosten auch die Kosten des Versands in das Ausland gehören, wenn ein Lieferung in das jeweilige Land ernsthaft angeboten wird und die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht so marginal ist, dass es sich um einen unerheblichen Verstoß handele.
Während der Entscheidung zum Auslandsversand zuzustemmen ist, sind die Ausführungen zur Widerrufsbelehrung als Grafik eher bedenklich. Denn wenn man den Gedanken des Landgericht konsequent zu Ende denkt, dann müsste man sich fragen, ob nicht alle Elemente einer Webseite - auch Texte - nicht anders als eine verlinkte Grafik insofern "vergänglich" sind, als dass sie auch nur Datenspuren auf einem Server darstellen, die nach deren Löschung ebenfalls schlicht verschwunden sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Darstellung des Verkaufsgegenstands als Lichtbild, welches innerhalb der eBay-Beschreibung verlinkt wird, nicht mit diesen Erwägungen auch unzulässig sein müsste. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass diese nicht auf allen Browsern sichtbar sind und auch im Nachhinein verändert werden könnten.
Hier bewegt sich das Landgericht meines Erachtens in einem gefährlichen Bereich, was dazu führen könnte, die Vertragsabwicklung im Medium Internet als solche in Frage zu stellen. Mit anderen Worten: Kann von einem verständigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass er - wenn er sich schon im Internet herumtreibt - sich auch bitteschön eine Browserversion zulegt, die auch alle relevanten Elemente einer Webseite anzeigen kann?
Wahrscheinlich nicht. Aber wenn alle alles wüssten, dann wären viele Rechtsanwälte auch arbeitslos. Also: Weiter alles immer schön kompliziert halten! (la) Zum Urteil
"Sehr geehrter Herr xxx,Doch dies stimmt nur zum Teil. Gegenüber Verkäufern wie der Deutschen Bahn zeigt sich eBay bezüglich Negativbewertungen kulanter und sogar reaktionsschnell wie ein ICE. Beispielsweise wurde am 07.08.08 um 12:26 Uhr vom Käufer "bitbenno" ein Kommentar eingestellt, der - man sehe und staune - bereits am selben Tag um 17:46 Uhr schon wieder entfernt worden war.
vielen Dank fuer Ihre Nachricht.
Sie haben uns gebeten, eine negative Bewertung, die Sie Ihrem Handelspartner ,,xxx" fuer den betreffenden Artikel gegeben hatten, zu entfernen bzw. auf neutral zu setzen. Sie hatten naemlich mit ihm Kontakt aufgenommen und alle Missstaende geklaert.
Herr xxx, ich muss Ihne leider mitteilen, dass dieses seit kurzer Zeit nicht mehr moeglich ist, da wir die Moeglichkeit einer einvernehmlichen Einigung im Zuge der Ueberarbeitung des Bewertungssystems abgeschafft haben. Es werden auch keine Antraege mehr von uns bearbeitet, in denen sich mittlerweile Verkaeufer und Kaeufer auf eine Entfernung der entsprechenden Bewertung geeinigt haben.
Ich bitte Sie daher, Herr xxx, um Verstaendnis, dass wir Ihren Antrag leider nicht mehr bearbeiten werden und wuensche Ihnen trotzdem einen schoenen Tag.
Mit freundlichen Gruessen nach xxx
xxxx
eBay-Sicherheitsteam"
…und ebay interessiert es nicht.
Seit dem 06.06.08 hat die Deutsche Bahn unter dem Nick „db_bahn“ einen eigenen Account bei ebay. Sie bietet dort zahlreiche Bahnfahrkarten an, aktuell laufen 5492 Auktionen. Die Karten werden teilweise zum Festpreis angeboten, teilweise können sie ersteigert werden. Hier kam es laut einem Artikel des Spiegel zu einigen Unstimmigkeiten. Es wurden angeblich Karten zu einem Startgebot von 1 EUR angeboten, die zum Auktionsende für rund 100 EUR Höchstgebot versteigert wurden. Einen Tag später wurden genau die gleichen Tickets zum Festpreis von 66 EUR angeboten. Dies führte zu einem durchaus verständlichen Unmut der Kunden, der sich in zahlreichen negativen Bewertungen äußerte. So hat die Deutsche Bahn es zu folgendem imposanten Bewertungsprofil gebracht (Stand ca. 11.20 Uhr): 211 positive, 13 neutrale und 72 negative Bewertungen, nach der ebay-Berechnungsmethode ergeben sich 70,5 % positive Bewertungen.
Komisch. 70,5 % positive Bewertungen. Und der Laden läuft.
Zum Vergleich möchte ich einen Fall von mehreren Mandanten aus unserer Kanzlei schildern: Ein Verkäufer, seit mehreren Jahren auf ebay tätig, hat im letzten Jahr knapp 1500 Bewertungen erhalten, davon 12 neutral und 12 negativ. Er hat eine Quote von 97,9 % positiven Bewertungen. Jetzt hat ebay ihm eine „Handelsbeschränkung“ auferlegt. Er kann keine neuen Artikel mehr einstellen. Der Account liegt brach. Die Begründung hierfür lautet, die Käuferzufriedenheit habe bei ihm in den letzten 30 Tagen nachgelassen. In den letzten 30 Tagen hat er 88 positive Bewertungen, 1 neutrale und 1 negative Bewertung erhalten. Des Weiteren hat ein Käufer von 3 Artikeln für alle 3 Teile eine Unstimmigkeit gemeldet. Ein Nachlassen der Käuferzufriedenheit ist auch auf den zweiten Blick nicht erkennbar.
Der Verkäufer hatte im Vorfeld keine Ahnung von der dunklen ebay-Wolke, die sich über ihm zusammenzog. Konnte er auch nicht. Schließlich liefen seine Geschäfte wie gehabt. Es gehört zum Alltag eines jeden Händlers, sei es ein Händler mit konventionellem Ladengeschäft, ein Händler mit einem Internetshop auf eigener Seite oder ein Ebay-Händler, dass es zu Problemen bei der Abwicklung der Verträge kommt. Völlig unvorhersehbar traf ihn dann die Handelsbeschränkung.
Und dieser Verkäufer sieht sich heute auch den Fall der Deutschen Bahn an und stellt sich die Frage, was er denn falsch gemacht hat. Oder was die Deutsche Bahn denn richtig macht.
"Wir wünschen McCain alles Gute, ebenso wünschen wir Senator Obama alles Gute, aber Geschäft bleibt Geschäft und wir möchten nun einmal der US-Bevölkerung verdeutlichen, dass wir immer und überall unparteiisch vorgehen, wenn es darum geht, Wahrheit und Gerechtigkeit zu finden. Dabei zögern wir auch nicht davor zurück, mit strafrechtlichen Mitteln gegen jeden und überall vorzugehen, wenn diese unsere Werke nutzen, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen oder eine Gebühr zu bezahlen. Dies bedroht die amerikanische Wirtschaft und alles, was Amerika ist, inklusive unseren Lebensstil."
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http://ec.europa.eu/education/policies/lang/languages/index_de.html
http://europa.eu/abc/european_countries/languages/index_de.htm
In Deutschland gibt es nur deutsch als Amts- und Gerichtssprache, §§ 23 I Verwaltungsverfahrensgesetz, § 184 Gerichtsverfassungsgesetz. Und vielleicht wird sogar Deutsch als Sprache ins Grundgesetz aufgenommen. Zumindest war dies jüngst Teil einer rechtspolitischen Debatte. Es wurde u.a. der Vorschlag gemacht, in das Grundgesetz einen Artikel 22a einzufügen: Die Sprache der Bundesrepublik ist Deutsch. Eine solche Ergänzung des Grundgesetzes sei angezeigt, weil die Sprache Voraussetzung der kulturellen Identität sei und die alle Teile der Gesellschaft in Deutschland zusammenhalte.
http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2008/Sprache_im_Grundgesetz.pdf
"lieber herr rechtsverdreher!Interessant. Ein hemdsärmliger Grieche aus Bottrop mit beginnendem Tourette-Syndrom und Europarechtskenntnissen auf Deutschlandreise mit Wohnsitz in Südamerika. Außerdem fehlt offenbar die "Shift"-Taste an seinem Computer.
ein netten brief haben sie mir da zukommenlassen! erstmal zu ihrem kandanten:
falls er sich beleidigt fuehlt dann ist das auch so gemeint, denn ein wi...er ist er alle male!
zu den gegenstand:
der nokia headset war eine schoene imitation von china + kaputt. natuerlich koennen sie sich vorstellen das als kaeufer das natuerlich niemanden aufregt, solange ihr mandant mit kravatte die leute bescheisst! ich habe das mit einem freund zurueckschicken lassen da ich mir die kosten fuers schicken sparen wollte. 33 euro verlust + versandkosten waere ein bischen zuviel fuer ihren abzieher den sie vertreten. meine bewertung werde ich natuerlich unverzueglich nie rausnehmen und wenn er sich beleidigt fuehlt dann ist das ein tropfen auf den heissen stein im vergleich dazu wie ich mich beleidigt fuehle. verbrecher die dann noch klagen gefaellt mir. leider muesst ihr deutschen mal lernen das die welt nicht nur aus deutschland besteht und den ihren gesetzen. ich scheiss mich zu auf ihr schreiben und ihre forderung wenn sie denken das ich 775 euro bezahle weil so anwaelte wie sie auch noch n schnapper suchen um ihren luxus wie bordellbesuche und kokainkonsum zu finanzieren.. ueberigens haben sie glueck gehabt das sie mich ueberhaupt hier angetroffen haben, denn meine sommereise ( 3 monate ) ist bald zu ende. in den naechsten 3 bis 11 tagen fliege ich one way nach griechenland und dann one way nach suedamerika wo auch mein fester wohnsitz ist. wenn sie es schaffen auch nur ein cent von mir zu bekommen dann sind sie gut. dann koennen sie demnaechst mal fuer mich arbeiten :-) oder ich vermittel sie weiter. gute anwaelte sind immer gerne gesehen. also in diesem sinne viel spass beim klagen in suedamerika. mal schauen wie lang ihr arm ist :-))
falls sie bedenken haben schicke ich ihn gerne meine tickets per email.
noch ein bonbon fuer sie meine deutsche abmeldung in anhang.
cheers
ps. schon eine frechheit den brief in deutsch zu schreiben. demnachst bitte in english. englisch und franzoesich sind europaeische amtssprachen. deutsch faellt leider nicht darunter auch wenn deutsche politiker alles versucht haben."